Zwei Anträge hat die Bistums-KODA in ihrer Sitzung am 19. Februar 2020 einstimmig angenommen, zwei andere in den Vermittlungsausschuss verwiesen:

Nach gut zwanzig Jahren hat sich die KODA eine neue Geschäftsordnung gegeben, die unter anderem dem technischen Fortschritt Rechnung trägt und z.B. auch den elektronischen Versand von Unterlagen regelt. Ebenfalls beschlossen wurde eine Veränderung in der Reisekosten-Anlage der AVO, so dass die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise sich künftig automatisch nach der Höhe der Pauschalbeträge des Bundesreisekostengesetzes richtet. Bislang nannte die AVO an dieser Stelle konkrete Beträge, die nach Gesetzesänderungen angepasst werden mussten.

Nicht einigen konnten sich die Seiten bei der Eingruppierung von Kirchenmusiker*innen und den Stundenumfängen, mit denen deren Dienste bewertet werden; hier lagen vor allem die Zeit-Vorstellungen weit auseinander. Deshalb hat die Mitarbeiter*innenseite ein Vermittlungsverfahren beantragt.

Ebenso in die Vermittlung ging der Antrag der Mitarbeiter*innenseite, künftig die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur noch mit einem Sachgrund (beispielsweise Elternzeit-Vertretung) zuzulassen. Da eine Regelung der Zentral-KODA durch eine Klage der dortigen Dienstgeberseite bis auf Weiteres nicht in Kraft treten kann und das Bistum Hildesheim weiterhin Stellen im Bereich der Jugendpastoral sachgrundlos auf zwei Jahre befristet ausschreibt, wollte die Mitarbeiter*innenseite dieser Praxis nicht mehr zusehen, in der sie einen Verstoß gegen die kirchliche Soziallehre sieht.

 

 

 

 

 

Mit einem Änderungsbeschluss zu § 30 der Arbeitsvertragsordnung hat die Bistums-KODA in ihrer Sitzung am 29.10.2019 einstimmig die Möglichkeiten für Dienstbefreiung zu freudigen oder traurigen Anlässen deutlich weiter gefasst und damit versucht, der vielfältigen Wirklichkeit bei den Mitarbeitenden gerechter zu werden: So gibt es beispielsweise künftig einen freien Tag nicht nur bei der Taufe/Erstkommunion/Firmung eines Kindes, sondern natürlich auch, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin selbst eines dieser Sakramente empfängt. Neu ist auch die Möglichkeit einer Dienstbefreiung von bis zu sechs Arbeitstagen pro Jahr bei häuslicher Pflege von nahen Angehörigen. Die Mitarbeitendenseite lobte ausdrücklich die Bereitschaft der Dienstgeberseite zu dieser für die Kolleginnen und Kollegen noch positiveren Ausgestaltung von § 30.

Ebenfalls beschlossen wurde das "Einfrieren" der Jahressonderzuwendung, die im November gezahlt wird (§ 21 AVO), auf dem Niveau des Jahres 2018. Diese Regelung, die der im Tarifvertrag der Länder (TV-L) entspricht, gilt für die Jahre 2019 bis 2021.

 

In ihrer Sitzung am 25. Juni 2019 hat die Bistums-KODA die drei Monate von Ende Januar bis Ende April 2020 als Wahlhandlungszeitraum beschlossen. In diesen Monaten findet also die Wahl der acht Mitglieder der KODA-Mitarbeiterseite statt, die als Brief-Wahl durch alle wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt. Ab Juni 2020 kann dann die Konstituierung der neuen Kommission (10. Amtsperiode) erfolgen. Die acht Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberseite werden vom Generalvikar benannt.

Weiterhin hat die KODA eine Änderung in § 5 der Arbeitsvertragsordnung beschlossen, durch die eine Höchstdauer von 25 Jahren für die Überlassung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern an einen anderen Arbeitgeber im AVO-Bereich festgelegt wird, abweichend vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das maximal zwei Jahre vorsieht. 

Auf Vorschlag der Mitarbeiterseite wurde Johannes Müller-Rörig (Bistum Limburg) zum neuen Vorsitzenden des KODA-Vermittlungsausschusses gewählt. Die Position des/der anderen Vorsitzenden (dienstgeberseitig) ist weiterhin vakant.

 

Nicht zuletzt durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs bezüglich eines wegen Wiederverheiratung gekündigten Chefarztes und der Nicht-Einstellung einer Referentin wegen Konfessionslosigkeit wird in der Öffentlichkeit, aber vor allem kirchenintern die Frage diskutiert, welche Anforderungen die Kirchen an die Lebensführung und religiöse Praxis ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen dürfen und sollten. Im katholischen Bereich hat sich mit der neuen Grundordnung von 2015 zwar ein differenzierteres Verständnis als zuvor durchgesetzt (gegen den Widerstand einiger Bischöfe); die Grundlogik, Kirchlichkeit vor allem an den Mitarbeitenden festzumachen, ist jedoch geblieben.

In einem Studientag hat sich die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA im Juni 2019 intensiv mit diesem Verständnis befasst und war sich mit dem Münchener Generalvikar Dr. Beer, der für eine Diskussion am Nachmittag dazugekommen war, einig: Weg von einer personen- bzw. mitarbeiterbezogenen Loyalität hin zu einer institutionellen Loyalität. Das heißt: In der Art, wie eine kirchliche Einrichtung mit Kunden/Klienten/Patienten und mit ihren Angestellten umgeht, muss etwas von der Frohen Botschaft Jesu Christi erfahrbar und erkennbar sein. Wenn Kirche nach dem französischen Philosophen Michel Foucault ein "Andersort" sein soll, in dem nicht (nur) die Logiken der "Welt" gelten, dann muss das auch für einen Arbeitgeber Kirche gelten. In der aktuellen Diskussion um die Abschaffung sachgrundlos befristeteter Arbeitsverhältnisse wird das exemplarisch deutlich: Nur weil etwas vom staatlichen Recht her erlaubt ist, ist es noch lange nicht mit der katholischen Soziallehre vereinbar und daher für den kirchlichen Bereich akzeptabel. Oder anders gesagt: "Wer, wenn nicht wir?" sollte in der mitarbeiterfreundlichen Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen Vorreiter sein?

Die Überlegungen von Generalvikar Dr. Beer finden sich u.a. in einem Bericht der Regionalkommission Bayern.

Am 2. März 2019 haben sich die Tarifparteien auf einen Abschluss für den öffentlichen Dienst der Länder geeinigt. Dank der sog. Tarifautomatik in § 17 (2) der Arbeitsvertragsordnung (AVO) erlangt diese Regelung automatisch Gültigkeit auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Bistums-KODA Hildesheim. Somit steigen die Gehälter rückwirkend zum 1. Januar 2019 um etwa 3%, zum 1.1.2020 erneut um etwa 3% und zum 1.1.2021 um etwa 1,3%. Die Abweichung von den in den Medien verbreiteten Zahlen ("insgesamt 8%" - "3,2% zum 1.1.2019" etc.) ergibt sich u.a. aus der Tatsache, dass die sog. Jahressonderzahlung (jeweils im November) auf dem Niveau von 2018 eingefroren wird, die höheren Monatsgehälter hier also nicht berücksichtigt werden.

Aufgrund u.a. des noch ausstehenden Mitgliedervotums auf Gewerkschaftsseite (Zustimmung der ver.di-Mitglieder zum Verhandlungsergebnis) und der notwendigen Software-Anpassung wird es vermutlich noch dauern, bis die Gehaltserhöhung auch wirklich gezahlt wird, dann aber natürlich mit einer entsprechenden Nachzahlung für die vorherigen Monate.

Unsere Anschrift

Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Hildesheim
Stefan Horn
Kath. Pfarrgemeinde St. Nikolaus
Im Langen Mühlenfeld 19
31303 Burgdorf
Tel.: (05136) 809 29 33
E-Mail: stefan.horn@koda-hildesheim.de

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