Der Schlichtungsspruch zu befristeten Arbeitsverträgen (AVO §31 / 2020) führte zu unterschiedlichen Auslegungen vonseiten der Dienstnehmenden und Dienstgebenden. Während die Dienstnehmendenseite der Auffassung ist, dass befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund nur noch in begrenztem Umfang und Befristungen ohne Sachgrund gar nicht mehr möglich sind, geht die Seite der Dienstgebenden von der weiterhin bestehenden Möglichkeit befristeter und unbefristeter Arbeitsverträge aus. Dr. Markus Güttler berichtete während der letzten Plenumssitzung von einem Urteil am Kirchlichen Arbeitsgericht Hamburg (KAG). Darin wird für die derzeitige Formulierung Nachbesserungsbedarf festgestellt. Die Dienstnehmenden hatten dazu im November 2020 Vorschläge unterbreitet, die bisher nicht ausführlich diskutiert wurden. Im November wird vor dem Arbeitsgericht in Köln die Revision eines empfehlenden Beschlusses der Zentral-Koda behandelt. Dieser sieht bei befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund eine maximale Dauer von 15 Monaten vor. Über das Ergebnis (und die Konsequenzen für die Beratungen in der Koda Hildesheim) werden wir hier berichten.