Nach §11 der AVO können Mitarbeitende und Dienstgebende ein Arbeitszeitkonto einrichten und dort das dreifache der Wochenarbeitszeit ansparen oder es mit der einfachen Wochenarbeitszeit belasten. Leben Kinder bis einschließlich 6 Jahren oder nahe pflegebedürftige Angehörige im Haushalt kann auch die Zeitschuld bis zum dreifachen der Wochenarbeitszeit ausgeweitet werden. Diese Möglichkeit wurde nun ausgeweitet auf Haushalte, in denen Kinder bis einschließlich 12 Jahre leben.