In § 4b Abs. 1 Ziff. 1, der sich mit der Meldepflicht eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin an den Vorgesetzen/die Vorgesetzte befasst, werden die Paragrafen mit den Strafdelikten, die eine Meldung nach sich ziehen, angepasst. Die Anpassung war nach entsprechenden gesetzlichen Änderungen erforderlich geworden.