Angepasst wurde § 26 AVO, der sich mit der Finanzierung der Zusatzbeiträge zur Zusatzversicherung (KZVK) befasst. Die derzeitige Regelung sah vor, dass der Beitrag bis zum Satz von 5,2 % durch den Dienstgeber übernommen wird und dass bei einem höheren Beitragssatz (derzeit 6 %) Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in die Differenz hälftig übernehmen. Dazu enthielt § 26 Steigerungssätze bis zum Jahr 2024, die sich
nicht bewahrheitet haben. Die Steigerungssätze wurden entnommen. Es bleibt dabei, dass die Dienstnehmer:innen den Differenzbetrag hälftig übernehmen, dass aber dieser Automatismus gestoppt wird, sobald der Gesamtbeitrag der KZVK 7,1 % übersteigt. Dann muss neu über die jeweiligen Sätze entschieden werden.