Die Anlage 3 zur Arbeitsvertragsordnung erhält mit Wirkung zum 01.01.2024 folgende neue Fassung:
- Für die Erstattung von Reisekosten finden die Bestimmungen der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich sämtlicher sie ergänzender Vorschriften Anwendung. https://www.niedersachsen.de/download/114797/Nds._MBl._Nr._4_2017_vom_01.02.2017_S._121-152.pdf
- Die Höhe der nach NRKVO zu zahlenden Wegstreckenentschädigung beträgt höchstens den nach § 3 Nr. 13 des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei zahlbaren Betrag.
- Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter auf Antrag die von ihr/ihm nachweislich mit dem privateigenen Motorfahrzeug zu dienstlichen Zwecken zurückgelegte Wegstrecke sowie alle erforderlichen Daten zu bestätigen, sofern dies zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten, die den erstatteten Wert überschreiten, notwendig ist.
Damit wird die Wegstreckenentschädigung für Fahrten bei „besonderem dienstlichen Interesse“ mit dem privaten PKW mit 0,38 € vergütet. https://www.nbb.dbb.de/aktuelles/news/wegstreckenentschaedigung-gemaess-5-nrkvo/