Mit einem Änderungsbeschluss zu § 30 der Arbeitsvertragsordnung hat die Bistums-KODA in ihrer Sitzung am 29.10.2019 einstimmig die Möglichkeiten für Dienstbefreiung zu freudigen oder traurigen Anlässen deutlich weiter gefasst und damit versucht, der vielfältigen Wirklichkeit bei den Mitarbeitenden gerechter zu werden: So gibt es beispielsweise künftig einen freien Tag nicht nur bei der Taufe/Erstkommunion/Firmung eines Kindes, sondern natürlich auch, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin selbst eines dieser Sakramente empfängt. Neu ist auch die Möglichkeit einer Dienstbefreiung von bis zu sechs Arbeitstagen pro Jahr bei häuslicher Pflege von nahen Angehörigen. Die Mitarbeitendenseite lobte ausdrücklich die Bereitschaft der Dienstgeberseite zu dieser für die Kolleginnen und Kollegen noch positiveren Ausgestaltung von § 30.
Ebenfalls beschlossen wurde das "Einfrieren" der Jahressonderzuwendung, die im November gezahlt wird (§ 21 AVO), auf dem Niveau des Jahres 2018. Diese Regelung, die der im Tarifvertrag der Länder (TV-L) entspricht, gilt für die Jahre 2019 bis 2021.