Unmittelbar vor der Konstituierung der neuen Kommission hat die bisherige Bistums-KODA am 8. September 2020 noch drei Beschlüsse gefasst, um die Arbeit der letzten Monate abzuschließen: Es wurden die Ergebnisse von zwei Vermittlungsverfahren aus dem Juli 2020 angenommen, zudem neu eine Regelung für Kurzarbeit in die Arbeitsvertragsordnung eingefügt.
Damit sind künftig unbefristete Arbeitsverträge im Bistum Hildesheim der Regelfall. Sollte in Ausnahmefällen eine Befristung (mit oder ohne Sachgrund) vereinbart worden sein, so darf ein erneut befristeter Vertrag mit dieser Person erst wieder nach fünf Jahren abgeschlossen werden.
Geregelt wurde in einem weiteren Beschluss die Eingruppierung von Kirchenmusiker*innen ohne kirchenmusikalische Abschlussprüfung oder mit C- oder D-Prüfung: Sie werden in Entgeltgruppen zwischen 3 und 7 eingeordnet. Zudem wird geregelt, welcher zeitliche Umfang in einem Arbeitsvertrag pauschal für kirchenmusikalische Tätigkeiten angesetzt wird, um z.B. auch Vorbereitungszeiten zu berücksichtigen. So werden beispielsweise für einen Sonntagsgottesdienst mit Predigt zwei Stunden Arbeitszeit angerechnet; bei tatsächlich höherem Zeitbedarf können abweichende Regelungen getroffen werden.
Schließlich wurde eine Regelung für Kurzarbeit als Anlage in die AVO aufgenommen. Im Zuge der CORONA-Pandemie waren Dienstvereinbarungen über Kurzarbeit mit den MAVen einzelner Tagungshäuser geschlossen worden. Die KODA-Mitarbeitendenseite wollte aber gerne eine allgemeingültige Grundlage dafür schaffen, zumal sie die entsprechende Veränderung der MAV-Ordnung im Frühjahr 2020 kritisch sieht, weil sie mit Blick auf die Ausführungen der Grundordnung für den kirchlichen Dienst Kurzarbeitsregelungen für KODA-Materie hält.
Die bischöfliche Inkraftsetzung und Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger erfolgt zeitnah.
Generalvikar Martin Wilk nutzte die Gelegenheit, um den bisherigen Kommissions-Mitgliedern für ihre Arbeit zu danken.