Der Schlichtungsspruch zu befristeten Arbeitsverträgen (AVO §31 / 2020) führte zu unterschiedlichen Auslegungen vonseiten der Dienstnehmenden und Dienstgebenden. Während die Dienstnehmendenseite der Auffassung ist, dass befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund nur noch in begrenztem Umfang und Befristungen ohne Sachgrund gar nicht mehr möglich sind, geht die Seite der Dienstgebenden von der weiterhin bestehenden Möglichkeit befristeter und unbefristeter Arbeitsverträge aus. Dr. Markus Güttler berichtete während der letzten Plenumssitzung von einem Urteil am Kirchlichen Arbeitsgericht Hamburg (KAG). Darin wird für die derzeitige Formulierung Nachbesserungsbedarf festgestellt. Die Dienstnehmenden hatten dazu im November 2020 Vorschläge unterbreitet, die bisher nicht ausführlich diskutiert wurden. Im November wird vor dem Arbeitsgericht in Köln die Revision eines empfehlenden Beschlusses der Zentral-Koda behandelt. Dieser sieht bei befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund eine maximale Dauer von 15 Monaten vor. Über das Ergebnis (und die Konsequenzen für die Beratungen in der Koda Hildesheim) werden wir hier berichten.

Für die Regelung zu Fronleichnam – Befreiung von der Arbeitspflicht (AVO § 7) -, sieht die Dienstgebendenseite keinen weiteren Gesprächsbedarf. Die Regelung soll auslaufen und Dienstnehmende haben die Feier des Hochfestes Fronleichnam als persönlichen Feiertag zu regeln. Ein Gespräch bezüglich eines Vorschlags zur Gestaltung von Hochfesten in „Dienstgemeinschaft“ der Dienststellen wurde seitens der Dienstgebendenseite abgelehnt.

Am 16. Juni tagten Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen wieder in Präsenz im Generalvikariat. Auf der Tagesordnung standen Berichte aus den Arbeitsgruppen sowie Anträge zur Anpassung der Garantiebeiträge bei Höhergruppierungen bzw. zur Wiedereinführung von befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund.

Einstimmig beschlossen wurde die Anpassung der Garantiebeträge bei Höhergruppierung von Mitarbeiter*innen analog zum TV-L. Es handelt sich um Garantiebeträge von monatlich 100 € (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 180 € (Entgeltgruppen 9 bis 15).

Nicht zur Abstimmung gebracht wurde der Antrag der Dienstgeber*innen zur Wiedereinführung der sachgrundlosen Befristung und zur Ausweitung der Befristungsmöglichkeiten, wenn ein Sachgrund vorliegt.

Die Vertreter*innen der Dienstnehmer lehnen weiterhin Verträge mit sachgrundlosen Befristungen ab. Befristungen mit Sachgrund (z.B. Elternzeitvertretung, Projektmittel) sollten nach einer überschaubaren Frist in unbefristete Verträge umgewandelt werden. Nur so könnten Beschäftigte und ihre Familien mit dem Einkommen planen. Die Dienstgebervertreter*innen führten ins Feld, dass die Mittel vielfach nur begrenzt zur Verfügung stehen und das Risiko einseitig zu Lasten des Betriebs gehe. Aus ihrer Sicht müsse man sich unter Umständen aus entsprechenden Projekten verabschieden. Als einen Lösungsansatz schlagen die Dienstnehmer*innen die Einführung einer prozentuale Quote befristeter Beschäftigten vor, nach deren Erreichen weitere Verträge automatisch entfristet würden.

Berichte aus Arbeitsgruppen

Mobiles Arbeiten – Ein erster Schritt ist die Abwägung der Vor- und Nachteile mobilen Arbeitens für Dienstnehmer*innen und für Dienstgeber. Ziel ist die Erarbeitung von Rahmenbedingungen für die letztlich verhandelnden MAVs. Rückmeldungen und Ideen dazu können alle Mitarbeitenden gerne an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. senden.

Vereinbarung zur Präventionsordnung – Bearbeitet werden Fragen zur Einsicht in das Führungszeugnis, zur Umsetzung der gebotenen Meldepflicht bei Verdachtsfällen, ohne das Vertrauensverhältnis zu zerstören, zur Dokumentation und Archivierung bei erwiesen unbegründeten Fällen und zur Übernahme von Kosten bei erforderlichen rechtlichen Beratungen.

Reisekosten – Beide Seiten streben die weitgehende Anpassung an das Bundesreisekostengesetz an.

Feiertagsregelung – Hier herrscht Uneinigkeit bei der Fortsetzung der Arbeitsbefreiung in AVO § 7 (3) für Fronleichnam über 2021 hinaus. Die Dienstnehmer*innen votieren dafür, diesen als gebotenen Feiertag arbeitsfrei zu halten. So könne das katholische Profil geschärft werden.

Anpassung der Entgeltordnung – Von der Hauptabteilung Personal/Seelsorge sind Ideen zur Entgeltgestaltung zu den beschriebenen Veränderungen in der „Handreichung zum Stellenplan“ vorgestellt worden. Diese sollen im nächsten Schritt in das System der Entgeltordnung eingearbeitet werden.

Die tarifliche Einigung zur Einführung von Kurzarbeit in Einrichtungen des Bistums Hildesheim wurde auf der gemeinsamen Sitzung von Dienstnehmern und Dienstgebern am 18. November 2020 einstimmig bis zum 31.12.2021 verlängert. Der Beschluss richtet sich weitgehend nach den Bestimmung des sogenannten Covid 19 Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes und sieht Aufstockungen bis zu 95 % des Nettoentgeltes vor. Während der Kurzarbeit und für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit ist der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zulässig.

Unsere Anschrift

Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Hildesheim
Stefan Horn
Kath. Pfarrgemeinde St. Nikolaus
Im Langen Mühlenfeld 19
31303 Burgdorf
Tel.: (05136) 809 29 33
E-Mail: stefan.horn@koda-hildesheim.de

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