Zum 1. März 2022 hat Bischof Heiner den Schiedsspruch der Schlichtungskommission der Zentralkoda in Kraft gesetzt, nachdem Befristungen ohne Sachgrund nur noch bis zu einer Dauer von 14 Monaten möglich sind. Die Befristungen gelten damit für alle Arbeitsverträge, die nach dem 1. März 2022 abgeschlossen werden. Sollten durch den Gesetzgeber neue Regelungen zur sachgrundlosen Befristung erlassen werden, würde die Regelung der AVO gemäß dem Schiedsspruch spätestens nach 12 Monaten angepasst werden.

In ihrer Sitzung vom 14.02.2022 hat die KODA-Hildesheim die Übernahme der sogenannten Corona-Prämie, die im November 2021 bereits für den Bereich des TvL beschlossen worden war, für die Arbeitsverträge nach AVO beschlossen. Somit dürfen sich im März alle Mitarbeitenden mit entsprechenden Arbeitsverträgen auf steuer- und abgabenfreie 1300 € freuen.

Einen Wermutstopfen hat diese Regelung: Die reguläre Tariferhöhung um 2,8% wird erst ab 1.12.2022 wirksam. Die 1300 € kompensieren zwar zum Teil die ausgebliebene Tariferhöhung 2021/2022. Als Einmalzahlung wirkt sich der Betrag aber nicht dauerhaft auf den Tarif aus. Den genauen Wortlaut der übernommenen Vereinbarung findet Ihr hier.

Nach §11 der AVO können Mitarbeitende und Dienstgebende ein Arbeitszeitkonto einrichten und dort das dreifache der Wochenarbeitszeit ansparen oder es mit der einfachen Wochenarbeitszeit belasten. Leben Kinder bis einschließlich 6 Jahren oder nahe pflegebedürftige Angehörige im Haushalt kann auch die Zeitschuld bis zum dreifachen der Wochenarbeitszeit ausgeweitet werden. Diese Möglichkeit wurde nun ausgeweitet auf Haushalte, in denen Kinder bis einschließlich 12 Jahre leben.

Der Schlichtungsspruch zu befristeten Arbeitsverträgen (AVO §31 / 2020) führte zu unterschiedlichen Auslegungen vonseiten der Dienstnehmenden und Dienstgebenden. Während die Dienstnehmendenseite der Auffassung ist, dass befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund nur noch in begrenztem Umfang und Befristungen ohne Sachgrund gar nicht mehr möglich sind, geht die Seite der Dienstgebenden von der weiterhin bestehenden Möglichkeit befristeter und unbefristeter Arbeitsverträge aus. Dr. Markus Güttler berichtete während der letzten Plenumssitzung von einem Urteil am Kirchlichen Arbeitsgericht Hamburg (KAG). Darin wird für die derzeitige Formulierung Nachbesserungsbedarf festgestellt. Die Dienstnehmenden hatten dazu im November 2020 Vorschläge unterbreitet, die bisher nicht ausführlich diskutiert wurden. Im November wird vor dem Arbeitsgericht in Köln die Revision eines empfehlenden Beschlusses der Zentral-Koda behandelt. Dieser sieht bei befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund eine maximale Dauer von 15 Monaten vor. Über das Ergebnis (und die Konsequenzen für die Beratungen in der Koda Hildesheim) werden wir hier berichten.

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Stefan Horn
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