§ 4 Absatz 4 (Krankmeldung im Fall der Arbeitsunfähigkeit) wird angepasst. Mit Einführung der elektronischen Meldung zur Arbeitsunfähigkeit stellen Ärzte in den meisten Fällen keinen Krankenschein mehr aus, sondern melden die Arbeitsunfähigkeit direkt der Krankenkasse. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen melden aber dem Dienstgeber weiterhin unverzüglich, wenn sie nicht bei der Arbeit erscheinen können.

Spätestens am 4. Tag besteht die Pflicht, die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer durch einen Arzt/eine Ärztin bestätigen zu lassen und diese Angaben an den Dienstgeber weiterzuleiten. Ebenso ist im Fall der Verlängerung (bzw. zum Ende) des „Krankenscheins“ eine Meldung an den Dienstgeber abzusetzen.

Arthur Grobmeier, bis zum Jahresende Küster in St. Mauritius, Hildesheim, ist in den Ruhestand verabschiedet worden und verlässt damit automatisch die KODA. Seit 2021 hatte er die Mitarbeitendenseite vertreten. Mit Jahresbeginn tritt Stefanie Kurbel-Nickl, Katechetin im Schuldienst, den freigewordenen Platz in der KODA an.

Da die Kosten-Wegestreckenentschädigung für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten PKW mit 0,35 Euro nach Berechnungen des ADAC nicht mehr kostendeckend ist, legte die Dienstnehmendenseite eine Beschlussvorlage mit einer Anpassung auf 0,57 Euro vor. In einer ausführlichen Diskussion wurde von der Dienstgebendenseite darauf hingewiesen, dass es keinerlei Verpflichtungen für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gibt, private PKWs für dienstlich veranlasste Fahrten zu nutzen. In den Abteilungen und Teams müsse die Arbeit entsprechend organisiert werden. So oft wie möglich solle man auf
öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Mit Blick auf die Neuordnung der Reisekostenordnung wurde der Antrag zurückgezogen. Es wird versucht, eine zukunftsfähige Regelung in die Reisekostenregelung zu integrieren.

Die Anlage 3 Reisekosten der AVO soll überarbeitet werden. In der Diskussion wurde deutlich, dass die bisherigen Vorschläge einer Arbeitsgruppe, die sich stark am Bundesreisekostengesetz orientierten, nicht die Überlegungen des Bistums zu Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Nähe zu den Menschen berücksichtigt hat. Die Ergebnisse sollen noch einmal mit den politischen Ausrichtungen des Bistums abgeglichen und teilweise ergänzt werden. Dazu wird ein Auftrag aus der Diözesanleitung erbeten.

Unsere Anschrift

Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Hildesheim
Stefan Horn
Kath. Pfarrgemeinde St. Nikolaus
Im Langen Mühlenfeld 19
31303 Burgdorf
Tel.: (05136) 809 29 0
E-Mail: stefan.horn@koda-hildesheim.de

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