§ 4 Absatz 4 (Krankmeldung im Fall der Arbeitsunfähigkeit) wird angepasst. Mit Einführung der elektronischen Meldung zur Arbeitsunfähigkeit stellen Ärzte in den meisten Fällen keinen Krankenschein mehr aus, sondern melden die Arbeitsunfähigkeit direkt der Krankenkasse. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen melden aber dem Dienstgeber weiterhin unverzüglich, wenn sie nicht bei der Arbeit erscheinen können.
Spätestens am 4. Tag besteht die Pflicht, die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer durch einen Arzt/eine Ärztin bestätigen zu lassen und diese Angaben an den Dienstgeber weiterzuleiten. Ebenso ist im Fall der Verlängerung (bzw. zum Ende) des „Krankenscheins“ eine Meldung an den Dienstgeber abzusetzen.