Die KODA hat den Vorschlag der Schlichtungskommission zur Arbeitsbefreiung an den gebotenen Feiertagen Allerheiligen und Fronleichnam übernommen. Dieser sieht folgende Regelung vor:
- Weil die gebotenen Feiertage helfen sollen, die christliche Kultur der Dienstgemeinschaft zu entwickeln, sollen an diesen Tagen vom Dienstgeber Angebote zur Gestaltung der Feiertage gemacht werden.
- Die Teilnahme an solchen Angeboten ist Dienstzeit.
- Es wird in dem Beschluss keine Aussage darüber getroffen, ob der restliche Tag dienstfrei ist. Eine entsprechende Regelung sollte zwischen Dienstgeber und MAV ausgehandelt werden.
- Macht der Dienstgeber kein Angebot oder kann er auf keines in örtlicher Nähe verweisen, ist der Tag dienstfrei, soweit der/die Mitarbeiter:in sich bereit erklärt, einen halben Tag Urlaub zu nehmen oder die entsprechende Zahl von Stunden aus seinem/ihren Stundenkonto einzusetzen.
- Kann die Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechende Freistellung innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
- Dem/der Mitarbeiter:in, der/die an einem der gebotenen Feiertage arbeiten möchte, ist dies zu ermöglichen.
Eine Verfahrensregelung der Personalstelle im Bischöflichen Generalvikariat vom 26.04.2023, die sich an alle Mitarbeitenden im Bistum richtet, kann beim